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The
Parental Alienation Syndrome (PAS)
Ursula O. Kodjoe, Dipl.
Psychologin, dipl. Sozialarbeiterin und Mediatorin, Tätigkeitsschwerpunkte
Trennungs- und Scheidungsberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Familienforschung,
Freiburg i.B.
Dr. iur. Peter Koeppel, Rechtsanwalt,
Tätigkeitsschwerpunkt "Kindschaftsrecht unter Einbezug völkerrechtlicher
Normen", München
Inhalt
A
- Einführung
B
- PAS aus psychologischer Sicht
1.
Vom Kontakt zum Kontaktabbruch
2.
Psychodynamik
2.1.
Psychodynamik des programmierenden Elternteils
2.2.
Psychodynamik der Kinder
3.
Symptomatik der Kinder
3.1.
Zurückweisungs- und Herabsetzungskampagne
3.2.
Absurde Rationalisierungen
3.3.
Fehlen normaler Ambivalenz
3.4.
Reflexartige Parteinahme
3.5.
Ausweitung der Feindseligkeit auf die erweiterte Familie
3.6.
Das Phänomen der "eigenen Meinung"
3.7.
Abwesenheit von Schuldgefühlen
3.8.
Geborgte Szenarien
4.
Diagnostik und Befragung
5.
Therapie- und Interventionsmöglichkeiten
C
- PAS im Recht
1.
PAS in der US-amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung
2.
Weitere Hinweise auf US-amerikanische Rechtsentwicklungen
3.
Die Beachtung von PAS in der deutschen kindschaftsrechtlichen Praxis
4.
Gedanken zur Rechtsfortentwicklung
4.1.
Rechtliche Subsumption von PAS
4.2.
PAS und das deutsche familienpsychologische Gutachterwesen
4.3.
Zur Frage einer Pflichtberatung von Eltern bei Trennung/Scheidung
4.4.
Die Anhörung des Kindes/Jugendlichen vor Gericht
4.5.
Gemeinsame elterliche Sorge und PAS
D
- Schlussbemerkung
A - Einführung
Was
bedeutet "Parental Alienation Syndrome" (im folgenden als PAS bezeichnet)?
PAS bedeutet die
kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem - dem guten, geliebten -
Elternteil und die ebenso kompromisslose Abwendung vom anderen - dem bösen,
gehassten - Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten der Eltern1.
Drei Faktoren zusammen
bewirken die aggressive Ablehnung und Zurückweisung eines Elternteils und
tragen bei zur Entstehung dessen, was Richard A. Gardner2 bereits
1984 als Parental Alienation beschrieb:
1. Die teils bewusste,
teils unbewusste Programmierung (Gehirnwäsche, Manipulation)3 durch
den ständig betreuenden Elternteil, die zum Ziel hat, die Liebe des Kindes zum
anderen Elternteil zu zerstören und diesen aus dem Leben des Kindes zu
eliminieren.
2. Vor diesem Hintergrund
entstandene eigene Geschichten und Szenarien der Kinder, die damit noch über
das Ziel der Manipulationen des programmierenden Elternteils hinausschiessen.
3. Äussere, situative
Lebensbedingungen der Familie, wie z.B. finanzielle Möglichkeiten (Wegziehen
mit den Kindern ins Ausland), Unterstützung bei der Programmierung der Kinder
durch Angehörige etc.
Auf der Suche nach einer
adäquaten Übersetzung von PAS stiessen die Verfasser auf einige
Schwierigkeiten, da alienation4 nicht nur für das deutsche Wort
Entfremdung steht, sondern auch andere Konnotationen wie Distanzierung,
Abweisung, Zurückweisung und Abneigung enthält.
Denkbare Bezeichnungen für
die Manifestationen der betroffenen Kinder wären "Reaktive
Eltern-Ablehnung" bzw. "Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung".
Die
Übersetzung mit "Eltern-Feindbild-Syndrom" ist missverständlich: Es
geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um
Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind
sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines
Elternteils, der sein Kind tatsachlich misshandelt oder missbraucht. Die von
PAS betroffenen Elternteile sind "normale" Väter und Mütter, die ihre
Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt
demjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft
lebt, der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist, resp. der das Recht auf
Umgang hat/hatte.
Auf die umstrittene
Verwendung des Begriffs "Syndrom" als einem Komplex von
Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, soll hier nicht näher
eingegangen werden. Der vorliegende Artikel hat die Darstellung der Inhalte zum
Gegenstand; die Diskussion der Begrifflichkeiten würde seinen Rahmen sprengen.
Daher einigten sich die Verfasser, es vorerst bei dem international
gebräuchlichen "PAS" zu belassen.
Als
Standardwerk für PAS gilt Richard A. Gardner, The Parental Alienation Syndrome,
A Guide For Mental Health and Legal Professionals5. Bei
einem persönlichen Gespräch mit Richard Gardner anlässlich einer
Internationalen Kinderrechte-Konferenz in Atlanta im Jahr 1994 erklärte er der
Verfasserin, in Deutschland bestehe offenbar kein grösseres Interesse an seinem
Werk, daher sei es bislang auch nicht übersetzt worden.
Während Gardner als der
Wortschöpfer des Begriffs Parental Alienation Syndrome gilt, findet sich zu PAS
in der amerikanischen Fachliteratur eine Fülle von Büchern sowie insbesondere
von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften.
Aus der psychologischen
Fachliteratur sind hervorzuheben: Cartwright6 sowie Dünne &
Hedrick7. Neben Gardner besonders erwähnenswert sind die Buchautoren
Stahl8 und Bricklin9. Zahlreiche Veröffentlichungen
sind in Koautorenschaft von Psychologen oder Psychiatern und
Familienrechtspraktikern entstanden und teilweise in juristischen Publikationen
erschienen10. PAS gilt, wie unten dargelegt, vor amerikanischen
Familiengerichten als anerkannt.
Umso mehr erstaunt es, dass
das erwähnte Werk von Gardner oder der Begriff des Parental Alienation Syndrome
in Deutschland bisher so gut wie unbekannt sind. Die Verfasser konnten trotz
eifriger Suche und Kenntnis vieler Sachverständigengutachten weder in
fachpsychologischen Aufsätzen noch in Literaturangaben zu Gutachten11
einen Hinweis auf die amerikanischen PAS-Forschungsergebnisse finden. Einzig
Klenner12 gibt in seiner lesenswerten Abhandlung13 zu den
Umgangsvereitelungsritualen einen Literaturhinweis auf Gardner14.
B - PAS aus psychologischer Sicht
1. Vom Kontakt zum
Kontaktabbruch
Das Phänomen ist allen scheidungsbegleitenden
Professionen bestens bekannt: Zu Beginn der Familientrennung funktioniert der
Umgang mehr oder weniger gut, der nicht betreuende Elternteil sieht sein Kind
ein paar Mal, plötzlich treten (un)merklich Umgangsstörungen auf. Das Kind ist
immer öfter an den Umgangswochenenden krank und kann nicht. Kindergeburtstage
an diesen Wochenenden häufen sich. Immer mehr Termine fallen aus und werden
nicht nachgeholt. Diese Störungen werden für die Kontinuität der Beziehung mit
dem nicht betreuenden Elternteil allmählich bedrohlich, sie nehmen die Form
massiverer Umgangsbehinderungen an.
Attraktive
Konkurrenzangebote werden vom betreuenden Elternteil gemacht, langgehegte
Kinderwünsche just an diesen Tagen erfüllt, lieber Besuch eingeladen. Die
Kinder geraten in Konflikt. Sie identifizieren sich mit den Bedürfnissen
desjenigen, mit dem sie zusammenleben, die Angst, diesen Elternteil zu
verlieren, macht sich breit. Findet der Umgang weiterhin, wenn auch nicht mehr
unbelastet statt, dann werden andere Mittel eingesetzt, um die alleinige
Verfügungsgewalt über das Kind zu erreichen: Um die Umgangsverhinderung
voranzutreiben, wird der nichtbetreuende Elternteil für Schulprobleme,
körperliche Symptome und Trennungsreaktionen verantwortlich gemacht, sie werden
als Argumente gegen den Umgang des Kindes mit ihm benutzt. Erzieher und Lehrer
werden instrumentalisiert und zu Bündnispartnern. Die angebotene Lösung heisst:
Es muss Ruhe einkehren, der Umgang muss 3 Monate, ½ Jahr, 1 Jahr) ausgesetzt
werden. Ist dieses Ziel erreicht (und es wird allzu oft erreicht!), vollzieht
sich während der verordneten Beziehungspause der Kontaktabbruch häufig
"fast von selbst". Die Argumentation lautet dann: die Beziehung ist
abgerissen, die Bindung besteht kaum mehr, ein oder zwei Wiederannäherungsversuche
erweisen sich als erfolglos. Häufig haben die Kinder die Beziehung mittlerweile
resigniert aufgegeben, sie sind zerrieben durch den Streit, den sie nicht mehr
ertragen und vor dem sie tatsächlich endlich Ruhe haben wollen. Die Flucht in
bessere, schönere Phantasiewelten kann hier ihren Ursprung haben.
Zur Besiegelung und
rechtlichen Absicherung des Kontaktabbruchs werden in hoch konflikthaften
Fällen die "unfehlbaren" Argumente als letzte Karte ausgespielt: Kindesmisshandlung
oder sexueller Kindesmissbrauch. Keine der involvierten Professionen kann und
darf diesen Verdacht ignorieren. Fatal für die Eltern-Kind-Beziehung ist
jedoch, dass auch bei noch so eindeutigen Glaubwürdigkeitsgutachten, die den
Vorwurf als unhaltbar aufdecken, die Chancen des fälschlich Verdächtigten auf
einen normalen Umgang mit seinem Kind äusserst gering sind.
Die Reaktionen von Kindern
und Jugendlichen zeigen sich je nach Alter und Entwicklungsstand:
Verhaltensstörungen, Leistungsstörungen und Entwicklungsstörungen sind zu
verstehen als verzweifelte Bewältigungsversuche und Appelle der betroffenen Kinder.
Wenn der Umgang zum Problem
wird, werden Kinder gleich welchen Alters damit konfrontiert. Je jünger desto
suggestibler und beeinflussbarer sind sie. PAS wurde bei Kindern ab dem 2.
Lebensjahr bis zur Volljährigkeit diagnostiziert. Die Folgen der Traumatisierung
reichen bis weit ins Erwachsenenalter hinein.
Das Kontinuum von
Umgangskonflikten geht von leichten Störungen am Anfang bis zum zielgerichtet
betriebenen Kontaktabbruch am Ende. An fast jeder Stelle dieses Kontinuums kann
PAS einsetzen und durch die aktive Ablehnungshaltung der Kinder den Prozess
beschleunigen. Dadurch, dass sie von einem Elternteil auf dessen eigene
destruktive Gefühle eingeschworen sind, werden sie zu Komplizen einer
ungerechtfertigen Kampagne von Verleumdungen, Verunglimpfungen und
Entwürdigungen gegen den anderen Elternteil. Die Gehirnwäsche ist dabei so
umfassend und "kindgerecht", dass die ihr unterzogenen Kinder eigene
Energien mobilisieren und die Ablehnung des Zielobjekts zusätzlich "auf
ihre Weise" betreiben.
In etwa 90% der Fälle von
PAS programmiert die betreuende Mutter das Kind, in den restlichen 10%
programmiert der Vater gegen die Mutter. Plötzlich und ohne ersichtlichen, triftigen
Grund weigert sich ein Kind, einen Elternteil jemals wiederzusehen. Trotz
bestehendem Umgangsrecht scheint "nichts zu machen" zu sein. Zur
bekannten Argumentation "Wenn die Mutter nicht will..." gesellt sich
"Wenn das Kind nicht will...". Sozialpädagogen von Jugendämtern,
Familienrichter und Sachverständige kapitulieren früher oder später nun auch
vor diesen eindrucksvollen Demonstrationen des vermeintlichen Kindeswillens15.
Folgende Fragen sind zu
stellen:
- Wodurch ist das Kind so
traumatisiert, dass es dieses Verhalten zeigt?
-
Was ist zu tun, um weitergehende Schädigungen zu verhindern?
- Wie kann die Beziehung
des Kindes zum abgelehnten Elternteil wiederhergestellt werden?
- Wie kann gegen weitere
traumatisierende Manipulationen eines Elternteils vorgegangen werden?
2. Psychodynamik
2.1. Psychodynamik des
programmierenden Elternteils
Trennung und Scheidung
stehen nach dem Tod eines Kindes an zweiter Stelle traumatisierender
Lebensereignisse. Die Statistik zeigt, dass auch bei relativ friedlich verlaufenden
Trennungen die Beteiligten drei bis fünf Jahre brauchen, bis sie die Krise überwunden
haben. Wie jede Lebenskrise, so rührt auch die Scheidung unbewältigte Gefühle
und Themen aus der Vergangenheit (vor der Ehezeit) auf. Diese Gefühle addieren
sich zu den gegenwärtigen und erklären die Intensität des emotionalen Erlebens
und Verhaltens.
Eltern, die ihre Kinder
gegen den anderen programmieren, handeln primär aus der panischen Angst heraus,
auch die Kinder zu verlieren. Um diesem zu entgehen, bilden sie zusammen mit
ihren Kindern eine enge Koalition, zu der niemand anderer Zugang hat: "Wir
gegen den Rest der Welt". Die daraus entstehende Eltern-Kind-Bindung ist naturgemäss
stärker als alle anderen Bindungen der Kinder; aber sie ist eine pathogene
Angst-Bindung, die Ausschliesslichkeit fordert. Die daraus resultierende overprotectiveness,
die Überbehütung, die im Gewand inniger Liebe, Besorgnis und Aufmerksamkeit für
das Kind daherkommt, verbirgt nur unvollkommen die egoistische Komponente des
ausschliesslichen Besitzanspruchs. Ein inhärenter Bestandteil von PAS ist die
"folie à deux", in die ein Elternteil das Kind zu seinem und dem
Schaden des anderen Elternteils verwickelt, und zu der das Kind eigene Beiträge
beisteuert.
Unbezähmbarer Ärger und Wut
auf den verlorenen Partner können in Form einer Reaktionsbildung dazu dienen,
nicht eingestandene Liebesgefühle zu bewältigen, die bei dem verlassenen
Partner uneingestanden noch immer lebendig sind und nach Ausagieren drängen.
Nach aussen werden alle Manöver im Namen der Liebe zu den Kindern produziert -
wirkliche Liebe zu den Kindern achtet jedoch immer auch die anderen Bindungen
und Beziehungen der Kinder in ihrem Leben, vor allem die zu seinem abwesenden
anderen Elternteil. Mit Hilfe der Projektion können dem anderen Elternteil die
eigenen Anteile am Scheitern der Ehebeziehung angelastet werden. Sie müssen
damit nicht bei sich selbst gesehen, eingestanden und bearbeitet werden.
Während der aktuellen Krisenzeit hat der Abwehrmechanismus der nachehelichen
Projektion entlastende Funktion und schützt das beschädigte Selbstwertgefühl.
Im Lauf der persönlichen Weiterentwicklung kann die eigene Realität überdacht
und korrigiert werden. Bei PAS wird die Projektion jedoch nicht nur
aufrechterhalten, sondern darüber hinaus auf die Kinder ausgedehnt: "Du
bist an allem schuld, Papa!" Eine paranoide Projektion liegt da vor, wo
entgegen aller realen Gegebenheiten, eigene uneingestandene, unerlaubte Wünsche
und Strebungen auf den anderen projiziert und in ihm mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln bekämpft werden. Folgerichtig finden sich bei PAS häufig
falsche Anschuldigungen sexuellen Missbrauchs, die der programmierende Elternteil
gegen den anderen erhebt.
Die normale Verarbeitung
der emotionalen Turbulenzen bei einer Trennung, wie Trauerarbeit,
Angstbewältigung, Verstehen, Verzeihen und die Schaffung einer neuen Basis von
Respekt und Vertrauen findet bei programmierenden Eltern nicht statt.
Im folgenden sind deren
spezifische Reaktionen schematisch dargestellt, die Übergänge sind fliessend:
Emotionales Erleben bei
Trennung und Scheidung programmierender Eltern16
|
Trennung |
Ängste bis Panik |
Ausgrenzende Bindung an
Kinder, ausschliesslicher Besitzanspruch |
|
Verlust, Verlassenheit |
Trauer und Zorn bis
Depression. Aggression |
Overprotectiveness aus
eigener Bedürftigkeit, Reaktionsbildung |
|
Unerfüllte Erwartungen |
Enttäuschung,
Verletzungen bis Wut, Hass, Rachsucht |
Nacheheliche Projektion,
die die Kinder mit einbezieht, Ausagieren |
|
Wettstreit, Rivalität |
Egoismus bis Habgier |
Machtkampf,
Erpressungsmanöver |
|
Gegnerschaft |
Misstrauen bis Paranoia17 |
Paranoide Projektion,
Destruktion |
2.2. Psychodynamik der Kinder
Die Fähigkeit zwischen
verschiedenen mentalen "Bildern im Kopf" zu unterscheiden, beginnt
mit ca. drei Jahren und ist mit dem 10. Lebensjahr voll ausgebildet. Bis dahin
können Kinder nicht zuverlässig unterscheiden zwischen eigener Wahrnehmung, eigenen
Phantasien und Geschichten, die ihnen jemand erzählte. Dieser Entwicklungsprozess
der Realitätsprüfung18 wird nachhaltig gestört, wenn die
Diskrepanzen zwischen dem, was das Kind wahrnimmt und dem, was ihm erzählt
wird, nicht bemerkt und aufgelöst werden dürfen. Erfundene Gefahren und unwahre
Behauptungen über den anderen Elternteil nehmen einem Kind das Vertrauen in die
eigene Wahrnehmung, die ganz anders ist: Bis jetzt hatte sich Sarah nie vor dem
Vater gefürchtet und die Zeit mit ihm immer sehr genossen. Nun spürt sie den
Zwang, die falsche Realität anzunehmen, um die Beziehung zur Mutter nicht aufs
Spiel zu setzen, mit der sie tagtäglich zusammenlebt. Daher wird sie ihre
Realitätsprüfung aufgeben, sie ist gezwungen, sich die irrealen, manipulativen
Geschichten zu eigen zu machen, um die Verlustangst zu bewältigen. Von nun an
ist der Vater "irgendwie gefährlich geworden". Der als gut erfahrene
Vater wird jedoch im Kind nicht gelöscht, sondern dissoziiert, d.h.
abgespalten. Es kommt innerhalb der Psyche des Kindes zu Spaltungsmechanismen19.
Nach den Erfahrungen der
Elterntrennung mit oftmals jahrelangen Streitereien und dem Auszug eines
Elternteils ist das Kind beherrscht von der Angst, nun auch den anderen zu verlieren.
Kinder erleben das in etwa so: "Die Mutter hat den Vater weggeschickt,
wird sie mich auch wegschicken?" oder "Der Vater ist gegangen, wird
die Mutter eines Tages auch gehen?" Das Kind schlägt sich aus
Sicherheitsbedürfnis und Abhängigkeitsgründen auf die Seite dessen, mit dem es
lebt. Zu annähernd 90% ist dies die Mutter. Ist es deren Intention, den Vater
auszugrenzen, so hat sie relativ leichtes Spiel. Je jünger das Kind, desto
schneller ergreift es ihre Partei. Dadurch wird das Kind zumindest vorübergehend
und oberflächlich aus der Unerträglichkeit des Loyalitätskonflikts befreit.
In einer späteren
Entwicklungsphase und mit zunehmender Fähigkeit der Realitätsprüfung wird der
Loyalitätskonflikt jedoch tiefer und traumatisierender. Es entwickeln sich
heftige Schuldgefühle, die therapeutisch ausserordentlich schwer zugänglich
sind. Traumatisierungen, die auf realen Ereignissen basieren, sind
therapeutisch über Erinnerung und Durchleben aufzulösen. Dieser therapeutische
Ansatz ist jedoch bei programmierten Traumatisierungen, die Reales mit Irrealem
vermischen, wenig erfolgreich20.
Kinder sind im
gegnerschaftlich ausgetragenen Elternkonflikt in einer schwachen, machtlosen
Position. Um sich stärker zu fühlen, bietet es sich an, die Position des vermeintlich
stärkeren Elternteils mit einzunehmen. Dies geschieht auch zur Abwehr der
starken Ängste, die dieser im Kind auslöst Die Person, die unablässig gegen den
anderen Elternteil agiert, wird unterstützt, um nicht selbst zur Zielscheibe
ihres unberechenbaren Zorns zu werden.
Elterntrennung ist mit
angstmachenden und zutiefst frustrierenden Erfahrungen verbunden.
Verunsicherung, Nichtverstehen, Verlassenheit lösen bei Kindern Gefühle von
Traurigkeit, Einsamkeit, Wut und Zorn aus. Die Entwicklung eines PAS kann dazu
dienen, die aufgestauten Gefühle gegen den anderen Elternteil abzureagieren.
Diese kanalisierte Form wird vom betreuenden Elternteil nicht nur erlaubt,
sondern geradezu herausgefordert.
Hier liegt eine der Quellen
der "eigenen Geschichten", die Kinder zusätzlich produzieren und für
die sie auf die eine oder andere Weise belohnt werden.
Emotionen wirken
ansteckend, Kinder, die in einem Klima leben, das vor Ablehnung und Wut gegen
einen Elternteil "vibriert", übernehmen diese Einstimmung sehr
schnell. Sie agieren die vermittelten Gefühle aus, ohne zu wissen, warum sie so
aufgeladen sind.
3. Symptomatik der Kinder
Das nachfolgende Beispiel
verdeutlicht die aufgelisteten Symptome21:
Daniel (10) und Sarah (6)
kommen mit ihrem Vater von einem Ferienaufenthalt zurück, den alle drei sehr
genossen hatten. In der Nacht entbrennt ein Streit zwischen den Eltern. Die
Mutter holt die Kinder aus den Betten und verlässt mit ihnen das Haus der
Familie. Der Vater sieht beide Kinder noch einige Male vor Gericht und beim
Therapeuten - sonst nicht mehr. Die Kinder weigern sich, ihn weiterhin zu
besuchen. Sie steigen nicht aus dem Auto der Mutter aus, die demonstrativ
vorfährt, um dem Vater deren Widerstand vorzuführen. Die Kinder beschuldigen
den Vater, er sei ein Dieb, ein Lügner und ein Betrüger. Er hat keine Chance,
nachzufragen, zu erklären, richtigzustellen, denn seine Kinder weigern sich am
Telefon, mit ihm zu sprechen. Sie weigern sich, ihre Grosseltern zu besuchen,
bei denen sie häufig und gerne das Wochenende verbracht hatten. Päckchen und
Briefe des Patenonkels (Freund des Vaters) werden kommentarlos zurückgeschickt.
Diese beiden Kinder zeigen
Symptome des PAS-Syndroms. Sie haben in weniger als vier Wochen eine
Entwicklung durchlaufen, die in der totalen, feindseligen Ablehnung des Vaters
samt seiner Familienengehörigen und Freunde mündet.
Die Manifestationen von PAS
variieren in Stärke und Ausprägung. Nicht jedes Kind zeigt alle der
aufgelisteten Symptome. Es wird zwischen schwacher, mittelstarker und starker
Kategorie unterschieden, deren Abgrenzung vor allem für die angezeigten
therapeutischen und rechtlichen Interventionen von Bedeutung ist. Je mehr der
genannten Symptome ein Kind aufweist, desto erfolgreicher war die
Programmierung und desto stärker ist die Ausprägung von PAS einzustufen.
3.1. Zurückweisungs- und
Herabsetzungskampagne
Symptomatisch ist die fast
vollständige Ausblendung früherer, schöner, gemeinsamer Erfahrungen mit dem
abgelehnten Elternteil. Es ist, als ob dieser Teil der kindlichen Geschichte
niemals existiert hätte. Der Vater wird ohne grosse Verlegenheit und ohne
Schuldgefühle zur Unperson gemacht: "Ich hasse ihn und ich will ihn in
meinem ganzen Leben nie wieder sehen." Über eine liebevolle Mutter wird
ohne Zögern gesagt: "Sie ist gemein und dumm und es ist mir egal, ob ich
sie wiedersehe."
Die Ablehnung versetzt die
Kinder in grosse innere Spannung, daher spulen sie bei Befragung ihr Programm
gebetsmühlenartig ab. Der Vater wird als zunehmend gefährlich eingestuft, es
wird ihm "alles zugetraut", auch dass er für das körperliche und psychische
Wohlbefinden von Mutter und Kindern eine ernste Bedrohung darstellt. Auf
Befragen können Kinder in aller Regel nichts Konkretes erzählen und verschanzen
sich hinter einem unumstösslichen "Das ist so, ich weiss das." In
erpresserischer Weise werden Bedingungen an den Umgang geknüpft, die nicht aus
der Wunschliste von Kindern stammen: „Wenn du uns mehr Geld gibst,
dann...". Zuweilen wird dieses Verhalten auf Befragende ausgedehnt, sie
sollen versprechen, das Kind vor dem abgelehnten Elternteil zu schützen, es
nicht mehr zu ihm gehen lassen.
Im gewählten Beispiel liess
sich Daniel vom Gutachter versprechen, dass seine Mutter auf alle Fälle das
Sorgerecht behalten würde. Erst danach war er überhaupt zur Zusammenarbeit
bereit.
3.2. Absurde
Rationalisierungen
Die Kinder produzieren für
ihre feindselige Haltung irrationale und absurde Rechtfertigungen. Alltägliche
bis triviale Ereignisse werden herangezogen, häufig unterstützt vom
programmierenden Elternteil: "Er hat immer so laut gekaut" oder
"Sie will immer, dass wir sagen, wozu wir Lust haben." Richtigstellungen
von Ereignissen oder Korrekturen von Fehlinformationen können von den Kindern
nicht angenommen werden: "Papa sagt, es stimmt nicht, was Mama sagt. Ich
will ihn nicht mehr sehen." Die Liebe und das Interesse von Eltern wird
ignoriert und gegen sie umgedeutet: "Mama kam zum Schultheater, aber sie
sollte das nicht." Bei Daniel wurde aus einer schulpsychologisch
angezeigten Untersuchung wegen Legasthenie "Der Papa hat ein Attest
geschrieben, dass wir geistig behindert sind." Dem wurde von der Mutter
nicht widersprochen.
3.3. Fehlen normaler
Ambivalenz
Jede menschliche Beziehung
ist ambivalent und Eltern-Kind-Beziehungen machen da keine Ausnahme. Gemischte
Gefühle haben bei PAS-Kindern jedoch keinen Raum. Ein Elternteil ist nur gut,
der andere ist nur schlecht. Diese Kinder sind nicht in der Lage, aufzuzählen,
was sie an ihren beiden Eltern gut finden und was weniger gut Sie beten eine
lange Litanei von positiven, lieben und guten Eigenschaften des einen und eine
Liste von negativen, bösen und schlechten Eigenschaften des anderen herunter.
In diese Rubrik gehört auch die zuvor genannte Amnesie aller schönen
gemeinsamen Erlebnisse. Das Symptom mangelnder Ambivalenz ist eine typische
Manifestation von PAS - hier ist die Hellhörigkeit des Befragenden angezeigt.
3.4. Reflexartige
Parteinahme
Bei Anhörungen der ganzen
Familie fällt auf, dass die Kinder reflexartig für den programmierenden
Elternteil Partei ergreifen, spontan, ohne weitere Überlegungen und ohne
Einwände beachten zu können. Häufig geschieht dies, noch bevor dieser überhaupt
etwas sagt. Wenn einmal feststeht, dass der Vater ein Lügner ist, dann kann er
berichtigen, solange er will. Konkrete Ereignisse werden einfach nicht
erinnert: "Ich kann mich gerade nicht erinnern, aber ich weiss ganz
sicher, dass er lügt".
3.5. Ausweitung der
Feindseligkeit auf die erweiterte Familie
Grosseltern, Verwandte und
Freunde des abgelehnten Elternteils werden in die aggressive Zurückweisung
einbezogen mit den gleichen Rationalisierungen wie oben beschrieben.
Familienangehörige sind in einer ausweglosen Lage: Versuchen die Grosseltern
zwischen ihrem Sohn/ihrer Tochter und dem Enkelkind zu vermitteln, wird ihnen
Einmischung vorgeworfen und sie werden abgelehnt - halten sie sich vorsichtig
heraus, so wird ihnen das zum Vorwurf gemacht und als Grund für die
Zurückweisung benutzt. Bei Daniel wurden Grosseltern, Patenonkel, alle anderen
Familienangehörige und die Freunde des Vaters von dem 10jährigen selbst von der
Kommunionsfeier explizit ausgeladen.
3.6. Das Phänomen der
"eigenen Meinung"
Viele PAS-Kinder wissen
schon mit 3 bis 4 Jahren, dass alles, was sie sagen, ausschliesslich ihre
eigene Meinung ist und sie betonen dies auch ständig. Die programmierenden
Eltern zeigen sich besonders stolz auf ihre unabhängigen Kinder, die sich über
alles eine eigene Meinung bilden und mutig genug sind, diese auch zu äussern.
Oftmals fordern sie die Kinder vehement auf. die "Wahrheit" zu sagen.
Die erwartete Antwort kommt mit Sicherheit, denn kein Kind kann den Zorn und
die Enttäuschung des betreuenden Elternteils riskieren. An diesem Punkt zeigt
die Programmierung ihre grössten Erfolge: die Kinder haben verlernt, ihrer
eigenen Wahrnehmung zu trauen und sie zu benennen. Die gegensätzlichen
Botschaften, die sie erhalten (doublebind) können sie nicht erkennen und nicht
auflösen. Die verbale Aufforderung: "Geh mit Deinem Vater/Deiner
Mutter" widerspricht der nonverbalen "Wenn Du mich lieb hast, dann
bleibst Du bei mir." Diese wird sehr viel stärker aufgenommen und wird
vermittelt in Mimik, Gestik, Körperhaltung, Stimmlage, Sprechgeschwindigkeit,
Lautstärke und Tonhöhe. Der Vorteil dieser Kommunikationsform ist, dass sie
äusserst wirksam, also erfolgversprechend, jedoch kaum nachweisbar ist. Da
zumindest Teile davon unbewusst und automatisch ablaufen, ist es müssig, via
Appell an die Einsicht des manipulierenden Elternteil dieses Verhalten
verändern zu wollen. Die Vehemenz, mit der die verwirrten Kinder auf ihrer
"eigenen Meinung" bestehen, macht die Problematik der landläufigen
Erforschung des Kindeswillens an dieser Stelle überdeutlich.
3.7. Abwesenheit von
Schuldgefühlen
PAS-Kinder sehen nichts
Falsches darin, einen Elternteil hemmungslos abzulehnen und zu verunglimpfen.
Gleichzeitig stellen sie Forderungen nach finanzieller Unterstützung, nach
besonderen Zuwendungen und Geschenken und empfinden dies als ihr gutes Recht.
Dankbarkeit zeigen sie nicht. Nur bei sehr kleinen Kindern ist dieses Verhaken
mit kognitiver Unreife zu erklären, bei grösseren handelt es sich wohl eher um
"Lernen am (elterlichen) Modell" im Sinne von "Geschieht ihm/ihr
ganz recht, er/sie hat es nicht anders verdient".
3.8. Geborgte Szenarien
PAS-Kinder beziehen aus der
Erwachsenenwelt und der Erwachsenensprache den Stoff für ihre Ausführungen. Es
handelt sich hier um die Übernahme geborgter Szenarien. Meist genügt die
aufmerksame Nachfrage: "Was meinst Du damit?" um festzustellen, dass
das Kind keine Ahnung hat, wovon es spricht. Schulkinder, die sich darüber
beschweren, dass ihre Mutter versucht, sie mit Geschenken und Spielsachen zu
"bestechen", werden Mühe haben, dies näher zu erklären.
Ein Elternteil. der am
Telefon regelmässig aufschreit "Hör auf, uns zu belästigen" gibt die
Vorlage für das Kleinkind, das sich auf Befragen dann "belästigt"
fühlt. Kinder, die einen Elternteil als Betrüger etc. beschuldigen, sollten
nachdrücklich aufgefordert werden, die von ihnen benutzten Begriffe zu
definieren und Beispiele aus ihrem eigenen Erleben (mit dem Betrüger) dazu zu
erzählen.
4. Diagnostik und Befragung
Die nachfolgenden Punkte zum
Erkennen von PAS gelten sowohl für die richterliche Anhörung als auch für die
Evaluation durch einen Sachverständigen.
Voraussetzung für eine
zielführende Evaluation, die die Interessen des Kindes, seine psychische
Unversehrtheit und seine Rechte auf ungehinderten Umgang mit beiden
Elternteilen wahrt, ist eine adäquate (richterliche) Fragestellung.
Es geht darum, zu
ergründen, worauf die massive Ablehnung eines Elternteils durch sein Kind
zurückzuführen ist.
Den Eltern muss vermittelt
werden, dass sie sich nicht ohne Konsequenzen entziehen können, weder der
Befragung durch den Richter noch den Untersuchungsbedingungen des
Sachverständigen. Ein Elternteil, der sich weigert, das Kind zu einem gemeinsamen
Treffen mit dem anderen mitzubringen, gibt dadurch wichtige Anhaltspunkte -
auch für das Vorliegen von PAS.
Ein häufig vernachlässigter
Punkt bei der Befragung und Anhörung von Kindern sind die Umgebungsbedingungen.
Derjenige Elternteil, der die Kinder bringt, "steuert" die Anhörung;
je näher er sich räumlich aufhält, umso intensiver. Daher sollten die Bedingungen
so beschaffen sein, dass die Eltern möglichst das Gebäude verlassen, in dem die
Kinder befragt werden. Ansonsten bietet es sich an, das Kind einmal zu
befragen, wenn es von der Mutter und einmal, wenn es vom Vater gebracht wird.
Ein Vergleich der Ergebnisse kann wichtige Informationen liefern. Desgleichen
eine dritte Befragung kurz vor dem Familieninterview, d.h. während beide Eltern
sich im Wartezimmer aufhalten. Häufigere Interviews mit einem dann schon
vertrauten Gegenüber sind für Kinder umso angezeigter, je jünger sie sind.
Nach der Aufwärmphase mit
unverfänglichen Fragen an das Kind zur Reduktion von Spannung, Angst und Abwehr
(Name, Alter, Adresse, Schule etc.) ergeben sich weitere Fragen, bzw.
insbesondere Nachfragen aus den Symptomen von PAS, wie oben beschrieben.
Der Schwerpunkt der
Befragung liegt auf der Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung aller
Beteiligten. Einzelgespräche mit beiden Eltern, mit jedem Kind allein, Gespräche
mit Kind und jedem Elternteil allein, ein Elterngespräch sowie ein
Familiengespräch sind die Mindestanforderungen, um PAS zu diagnostizieren.
Geschwister werden nicht zusammen befragt, da sie sich gegenseitig
beeinflussen, meist übt ein älteres Kind auf die jüngeren Druck aus, sich in
einer bestimmten Weise (oder gar nicht) zu äussern. Diskrepanzen zwischen den
Kinderaussagen können schliesslich Aufschluss geben über reale oder
phantasierte Ereignisse.
5. Therapie- und
Interventionsmöglichkeiten
Nach bisherigen Erfahrungen
beschränken sich die Therapiemöglichkeiten von PAS-Familien auf die
Familientherapie. Diese kann erfolgreich sein, vorausgesetzt alle Familienmitglieder
nehmen daran teil. Einzeltherapien haben sich als wenig effizient erwiesen und
konnten die Dysfunktionalität der PAS-Familien nicht aufheben. Programmierende
Eltern sind weder Unmenschen noch von Natur aus bösartig. Sie haben die
Lebenskrise Scheidung (und davor liegende Krisen) pathologisch verarbeitet und
nehmen nicht wahr, was sie tun. Da sie die verheerenden Verletzungen nicht
sehen, die sie bei ihren Kindern anrichten, sehen sie auch nicht die
Notwendigkeit, Hilfe in Form von Beratung und/oder Therapie in Anspruch zu
nehmen.
Als erste Wahl erscheint
bei Verdacht auf PAS die Aussetzung des Verfahrens mit der Aufforderung zur
Familientherapie. Solange jedoch die richterliche Aufforderung zur Therapie als
"Zwangstherapie" in Deutschland abgelehnt werden kann, solange es
keine Beratungsverpflichtung für betroffene Eltern gibt, besteht wenig Aussicht
auf eine Verbesserung der Lage der Kinder mit PAS. Hier liegt die Aufgabe und
Verantwortung aller Scheidungsbegleiter, die sich dem Wohl des Kindes
verpflichtet haben. Oftmals erscheint es als die bequemste Lösung, dem Willen
des Kindes nachzugeben, zumal es sich so überzeugend äussert. Damit lassen sich
jedoch auch Richter, Sozialpädagogen und Sachverständige in das dysfunktionale
System des programmierenden Elternteils einbinden und erweitern die "folie
à deux" zu einer "folie à trois, quatre", etc. Das gilt es mit
geeigneten Massnahmen zu verhindern. Ein gerichtlich angeordneter und
durchgesetzter Umgang verschafft den Kindern die Nische, die sie brauchen: sie
müssen zum abgelehnten Elternteil gehen, sie verraten den geliebten Elternteil
nicht. Im Gegenteil, sie wenden die Gefahr empfindlicher Konsequenzen für ihn
ab22. Bei schweren Ausprägungen von PAS hat die Praxis gezeigt, dass
die Übertragung des Sorgerechts auf den abgelehnten Elternteil und die
Herausnahme des Kindes aus der programmierenden Umgebung nach kurzer Zeit zu
einer Normalisierung der Eltern-Kind-Beziehung führt und ein grosszügiger
Umgang mit dem vormals programmierenden Elternteil möglich wird.
Eine solche
Entscheidung setzt jedoch bei allen am Verfahren beteiligten Berufsgruppen die
Kenntnis von PAS voraus. In hoch konflikthaften Fallen wäre der persönliche
Austausch aller Entscheidungsträger und -mitträger dabei dem Schriftwechsel entschieden
vorzuziehen. Das Konzept der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit am runden
Tisch existiert seit langem auch hierzulande23. Es müsste nur
flächendeckend umgesetzt werden.
Die Ablehnung von Vater
oder Mutter ohne triftigen Grund ist den Bedürfnissen eines jeden Kindes
diametral entgegengesetzt. Kinder brauchen beide Eltern für eine gesunde
psychische und physische Entwicklung. Diese Forschungsevidenz ist mittlerweile
Allgemeinwissen. Kinder - auch Kinder mit PAS - lieben beide Eltern und wollen
beide Eltern lieben dürfen. Unter der aufgezwungenen Ablehnung lebt die Liebe
des Kindes und die Sehnsucht nach dem anderen Elternteil weiter.
C - PAS im Recht
1. PAS in der
US-amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung
PAS hat schon vor Jahren in
die Rechtsprechung sowohl US-amerikanischer als auch kanadischer Gerichte wie
auch Obergerichte in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Eingang gefunden24.
Von besonderem Interesse sind folgende Gerichtsentscheidungen:
Schutz v. Schutz. District
Court of Appeal of Florida vom 9.2.198825: Die erstinstanzliche
Verpflichtung der Mutter, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die in
ihrer Obhut befindlichen Kinder in Liebe zu ihrem Vater zu erziehen, verletzt
nicht die Verfassungsrechte (First Amendment) der Mutter.
Berufungsgericht der
Provinz Quebec vom 17.11.1994, No: 200-09-00440-948 (200-12-042928-904): Das
Gericht bezieht sich ausdrücklich auf das o.g. Werk von R. Gardner sowie auf A.
F. Goldwater "Le syndrome d'aliénation parentale dans Developpements
recents en droit familial (1991)" und gibt eine klare Definition von PAS.
Inhaltlich wird eine erstinstanzliche Sorgerechtsentscheidung bestätigt, welche
wegen Vorliegens von PAS das Sorgerecht von der Mutter auf den Vater übertrug26.
Auch aus Grossbritannien
liegen Urteile zweiter Instanz vor, welche nach Feststellung von PAS bei
Scheidungskindern mit harten Konsequenzen gegen den programmierenden Elternteil
entschieden haben27.
2. Weitere Hinweise auf
US-amerikanische Rechtsentwicklungen28
PAS spielt eine erhebliche
Rolle in der Fortentwicklung des US-amerikanischen Familien- bzw.
Kindschaftsrechts29.
In Florida bestimmt das
Umgangsdurchsetzungsgesetz von 1996 Massnahmen zur Durchsetzung eines freien
und häufigen Umgangs:
-
Verhinderter Umgang muss zu dem Umgangsberechtigten genehmen Zeiten nachgeholt
werden.
- Umgangskosten können dem
Sorgeberechtigten auferlegt werden, wenn die Entfernung mehr als 100 km
beträgt.
- Ein Wechsel des
Sorgerechts bzw. des Hauptwohnortes des Kindes kann angeordnet werden.
- Übernachtbesuche können
nicht aus Gründen des Alters oder Geschlecht des Kindes abgelehnt werden.
- Bei Umgangsvereitelung
können die Gerichts- und Anwaltskosten voll dem Sorgeberechtigten auferlegt
werden.
- Ebenso können Kurse über
Elternverantwortung sowie Arbeit zum Gemeinwohl und andere Sanktionen
angeordnet werden.
In Kalifornien und Utah gilt
als Normalfall die gemeinsame elterliche Sorge; wenn diese nicht durchführbar
ist, erhält derjenige Elternteil das Sorgerecht, der am besten den
konfliktfreien und häufigen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil
garantiert.
In den Staaten New York und
Utah besteht die Verpflichtung scheidungswilliger Eltern zu Mediation und
Kursen über Scheidungsfolgen für Kinder.
Nach dem Gesetz des Staates
Utah sind bei Umgangsvereitelung Pflichtkurs über Umgangsrecht, Auferlegung von
Gerichtskosten, Überwachung des Umgangsrechts, Sorgerechtswechsel etc.
vorgesehen.
In Florida müssen sich
Eltern von Kindern bis zu 17 Jahren bei Trennung bzw. Scheidung einer
Pflichtberatung unterziehen.
Vereinigungen von
Familienrechtsanwälten veranstalten spezielle Fortbildungsseminare über das
Parental Alienation Syndrome sowie über die Abwehr von Missbrauchsverdächtigungen
in Sorge- und Umgangsrechtsfällen30.
3. Die Beachtung von PAS in
der deutschen kindschaftsrechtlichen Praxis
Da
PAS bisher keinen Eingang in deutsche Gutachten fand, findet der Begriff des
Parental Alienation Syndrome bisher nach Kenntnis der Verfasser noch in keiner
deutschen kindschaftsrechtlichen Entscheidung Erwähnung. Dennoch haben sich
deutsche Familien- und Vormundschaftsgerichte naturgemäss ständig in Sorge- und
Umgangsrechtsverfahren mit den gleichen Problemen auseinanderzusetzen, welche
auch in den USA und andernorts eine dominierende Rolle spielen. Ohne das von
Gardner zuerst vorgestellte und von anderen Human-Wissenschaftlern sowie
Gerichten in den USA weiterentwickelte Instrumentarium zu PAS zu kennen, kamen
einzelne deutsche Obergerichte zu teilweise verblüffend ähnlichen Ergebnissen,
insbesondere in Fällen konsequenten Umgangsboykotts.
Aus der oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung hervorzuheben sind:
- OLG Bamberg vom 23.7.1985
31 Das Gericht bestätigte die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, da es das Wohl des Kindes
"durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit und das Erziehungsziel der
Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will,
erheblich gefährdet" sah.
- LG München vom 12.4.1991 32
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dem Vater das Sorgerecht
zu übertragen, nach dem die Mutter nahezu zwei Jahre systematisch jeglichen
Kontakt des Kindes zum Vater unterbunden und die Untersuchung durch den
beauftragten Sachverständigen verhindert hatte. Damit habe sie ihre
Erziehungseignung in einem für das Kind äusserst wichtigen Bereich in Frage
gestellt. Das Kontinuitätsprinzip darf nicht dazu führen, dass eine zwar
gleichmässige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer,
insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgeführt wird.
- OLG Celle vom 25.10.1993 33
Auch hier wird die erstinstanzliche Sorgerechtsentscheidung zugunsten des
Vaters bestätigt, nachdem die Mutter die Umgangsregelung regelmässig
problematisierte. Es liege im wohlverstandenen Interesse des Kindes, die
Bindungen auch zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten,
weshalb das diesbezügliche Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils - die
sogenannte Bindungstoleranz - eines der massgeblichen Kriterien für die
Beurteilung für die Sorgerechtsübertragung ist. Dies auch dann, wenn der andere
Elternteil ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, wenn
gewährleistet erscheint, dass das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil
bewahren und fortentwickeln kann.
Solche Entscheidungen34,
welche quasi als vereinzelte Leuchttürme in der deutschen Sorge- und
Umgangsrechtsprechung stehen, können jedoch nicht über die Tatsache
hinwegtäuschen, dass eine unübersehbare Zahl von Sorge- und Umgangsrechtsbeschlüssen
ergeht, in denen Gerichte wegen konsequenter Ablehnung eines Elternteils, dem
sich meist auch das (PAS-geschädigte) Kind anschliesst, vor den Fakten
kapitulieren: "Wenn die Mutter nicht will, kann man doch nichts
machen!" Oder neuerdings: "Das Kind lehnt den Vater total ab, will
ihn nie wieder sehen, da kann man es doch nicht zum Umgang zwingen. Oder wollen
Sie es etwa mit dem Gerichtsvollzieher holen?"
Die eigentliche Problematik
liegt in der mangelnden Aus- und Fortbildung der Familienrichter hinsichtlich
Pädagogik und Psychologie, so wie sie bereits vom Bundesverfassungsgericht 1980
für erforderlich gehalten wurde35. Deshalb ist der Richter abhängig
von den Stellungnahmen der Helfersysteme.
Aber auch die zur
fachlichen Unterstützung der Gerichte berufenen Sozialpädagogen aus
Jugendamt/ASD sind aufgrund ihrer Ausbildung schwerlich in der Lage, Abläufe
von PAS, wie sie oben ausführlich dargestellt sind, in den von ihnen beratenen
Familien zu erkennen und richtig zu deuten, geschweige denn gegenzusteuern.
Auch den in strittigen
Fällen eingeschalteten Sachverständigen muss es mangels näherer Kenntnisse an
der richtigen Deutung der eigendynamischen Abläufe von PAS fehlen. Zu
therapeutischen Massnahmen werden sie mangels ausdrücklich in der ZPO gegebener
Rechtsgrundlage36 ohnehin nicht beauftragt37.
4. Gedanken zur
Rechtsfortentwicklung
4.1. Rechtliche Subsumption
von PAS
Rechtlich lässt sich
zumindest der mittelschwere und schwere Fall von PAS nach § 1666 I BGB als
seelische Kindeswohlgefährdung durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen
Sorge subsumieren38. Für die Rechtsfortentwicklung vonnöten wäre
hierzu eine klare oberlandesgerichtliche Präzedenzentscheidung. Dadurch könnte
künftig vielen Kindern im elterlichen Trennungskonflikt Instrumentalisierung
und seelische Beeinträchtigung erspart werden. Das bisherige Fehlen einer
solchen Entscheidung wird dem Mitverfasser von Seiten befragter Richter damit
begründet, dass es sehr schwer sei, in der Kindesanhörung die erkennbare Ablehnung
des anderen Elternteils als Ergebnis einer Programmierung festzustellen.
Überlegenswert ist, ob und
ggf. welche Sanktionen und Ansprüche sich bei richterlicher Feststellung von
PAS insbesondere für das Kind, daneben auch für den durch PAS verletzten
Elternteil ergeben könnten. Zu denken wäre hier an Schadenersatz- und
Schmerzensgeldansprüche, auch wenn dieser Gedanke heute noch ungewöhnlich
erscheinen mag39.
4.2. PAS und das deutsche
familienpsychologische Gutachterwesen
Jüngst betont Joest
Martinius40. "In der Wahl seines Therapeuten kann man nicht
vorsichtig genug sein". Das Gleiche dürfte für die Auswahl des Sachverständigen
durch Familiengerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gelten. Rechtlich
gesehen soll der Sachverständige dem Gericht nur Vorschläge unterbreiten,
tatsächlich aber gibt er dem Gericht die sorge- oder umgangsrechtliche
Entscheidung vor. Und nur die wenigsten Familienrichter besitzen die
psychologischen Fachkenntnisse41, um wissenschaftlich
mangelhafte gutachterliche Empfehlungen als solche erkennen zu können. Sie
müssen sich auf den Sachverständigen als ihren Gehilfen nach ZPO verlassen. Es
ergibt sich dadurch eine Verlagerung der Verantwortlichkeit vom Richter auf den
Sachverständigen, die gesetzlich nicht gewollt ist.
Wenn ein so breites Feld
internationaler wissenschaftlicher Erkenntnisse wie das in dieser Ausarbeitung
aufgezeigte den in kindschaftsrechtlichen Verfahren heute oft hauptberuflich
tätigen Sachverständigen entweder nicht bekannt ist oder wissentlich den
Entscheidungsträgem vorenthalten wird42, so sind berechtigte Zweifel
an der wissenschaftlichen Arbeitsweise des einschlägigen deutschen
Gutachterwesens erlaubt. Bei aller Zurückhaltung lässt sich die Situation in
Deutschland so auf den Punkt bringen: Die im Kindschaftsrecht tätigen
Sachverständigen haben, was den Stand der fachpsychologischen und
fachpsychiatrischen Erkenntnisse in den USA43. anbetrifft, u.E.
gegenüber ihren richterlichen Auftraggebern eine fachliche
Informations-Bringschuld, der sie bisher nicht nachgekommen sind.
4.3. Zur Frage einer
Pflichtberatung von Eltern bei Trennung/Scheidung
Wie oben dargestellt, steigt
in den USA die Zahl der Einzelstaaten, die die Beratungspflicht von Eltern bei
Trennung/Scheidung gesetzlich einführen, um ihnen ihre fortwährende gemeinsame
elterliche Verantwortung für die Kinder nahezubringen; die Erfahrungen damit
sind gut.
In Deutschland wurde dem
Schwangerschaftsabbruch eine Pflichtberatung gesetzlich vorangestellt. Hingegen
hat der Gesetzgeber im Rahmen der jüngst verabschiedeten
Kindschaftsrechtsreform eine Pflichtberatung für Eltern bei Trennung/Scheidung
nicht eingeführt. Wir sind der Auffassung, dass auf Dauer kein Weg an einer
solchen Pflichtberatung vorbeigehen dürfte, wenn wir die Ziele der Reform ernst
nehmen, den Kindern wo immer möglich beide Elternteile über deren Trennung
hinaus zu erhalten. Verfassungsrechtlich geht u.E. der Schutz des Kindes und
seines Rechtes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit dem Freiheitsrecht der
Eltern vor, da letzteres pflichtgebunden ist44.
4.4. Die Anhörung des
Kindes/Jugendlichen vor Gericht
Die Kindesanhörung durch
den Richter gewinnt mit der Kindschaftsrechtsreform ein noch grösseres Gewicht,
nachdem in dem neuen § 1684 I BGB das Umgangsrecht als ein Recht sowohl
des Kindes als auch der Eltern definiert ist45. Auch wegen der zunehmenden
Bedeutung bzw. Beachtung der UN-Kinderrechtekonvention46 wird die
Kindesanhörung in Zukunft eine noch stärkere Rolle in Sorge- und
Umgangsrechtsverfahren spielen.
Es besteht grundsätzlich
bei allen Alleinsorgerechtsanträgen verheirateter oder unverheirateter
Elternteile die Gefahr, dass ein Kind von dem betreuenden Elternteil gegen den
abwesenden Elternteil beeinflusst wird. Die Möglichkeiten solcher Beeinflussung
oder auch Instrumentalisierung des Kindes zur Durchsetzung elterlicher Machtansprüche
sind weit gefächert und werden bei Klenner47 ausführlich beschrieben.
Wegen der für den Verfahrensausgang so entscheidenden Kindesanhörung sind nach
unserer Auffassung folgende Forderungen zu stellen:
- Die Anhörung muss
schnellstmöglich nach Trennung der Eltern erfolgen, um die Möglichkeit der elterlichen
Einwirkung auf das Kind so kurz wie möglich zu halten.
- Der anhörende Richter
muss genügend Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik besitzen, um das Kind
sachgemäss zu befragen und dessen Antworten auch im Lichte von PAS zu deuten48
- Die Anhörung des Kindes
muss durch ein vollständiges Tonbandprotokoll festgehalten werden. Nur so lässt
sich später fachlich überprüfen, inwieweit die Antworten des Kindes Merkmale
von vorangegangenem PAS aufzeigen49
Zur dritten Forderung sei
angemerkt: Selbstverständlich wäre ein Video-Tonband-Protokoll noch
aufschlussreicher, jedoch dürfte dies an den technischen bzw. finanziellen
Möglichkeiten der Gerichte scheitern. Langfristig sollte man daran denken, bei
jedem Gericht einen zentralen Kinder-Anhörungs-Raum mit Videotechnik
auszustatten.
Wir gehen davon aus, dass
die Kindesanhörung in Zukunft zum Dreh- und Angelpunkt aller Sorge- und
Umgangsrechtsverfahren werden wird. Sie darf jedoch nicht zum Einfallstor bzw.
zur Einladung vorangehender PAS-relevanter Instrumentalisierung von Kindern
werden. Wenn im Einzelfall dennoch der Anhörung eine PAS-entsprechende
Beeinflussung vorangeht, so muss der psychologische Sachverstand des anhörenden
Richters ausreichen, um PAS zu erkennen und muss das Beschwerdegericht in der Lage
sein, mittels nachprüfbaren Tonbandprotokolls der erstinstanzlichen
Kindesanhörung seine eigenen Schlüsse zu ziehen.
4.5. Gemeinsame elterliche
Sorge und PAS
Wie aus den USA berichtet,
stiegen die Fälle von PAS signifikant an, wenn in Einzelstaaten die gemeinsame
Sorge gesetzlicher Regelfall wurde, um gerade dies im Einzelfall durch
Instrumentalisierung der Kinder zu verhindern. Ähnliches ist im Hinblick auf
das baldige Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform bei uns zu befürchten.
Schon jetzt erleben Gutachter wie auch Fanlilienrichter bei der
Kindesbefragung, dass das Kind(!) eine Entscheidung zugunsten der Alleinsorge
eines Elternteils fordert.
Ganz grundsätzlich
erscheint uns die Überbetonung des Kontinuitätsprinzips bei der
Sorgerechtsentscheidung falsch oder zumindest überholt. Nach künftigem Recht
hat jedes Kind ein eigenes Recht auf beide Eltern; seine Beziehung zum
abwesenden, nicht ständig betreuenden Elternteil wird gesetzlich noch stärker
als bisher50 geschützt. Der programmierende Elternteil verletzt
sowohl seine Sorgepflicht als auch ein ausdrückliches Recht des Kindes, er
missbraucht das Kind aus egoistischen Motiven.
Anstelle des
Kontinuitätsprinzips sollte die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die
Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren, zum wichtigsten
Kriterium der Sorgerechtsentscheidung immer dann werden, wenn die gemeinsame
Sorge aufgrund eines Alleinsorgeantrages nicht automatisch weiter gelten soll.
Bindungstoleranz kann als
der wahrscheinlich entscheidende eil des Förderprinzips gesehen werden. Denn
mit Bindungstoleranz fördert ein Elternteil die psychische (seelische)
Gesundheit seines Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden)
Elternteil respektiert. Der Kontakt zu beiden Elternteilen nach Trennung/Scheidung
und die Förderung durch beide Elternteile sind für das Wohl des Kindes nach
heute wissenschaftlich nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur kurzfristig,
sondern vielmehr langfristig bzw. lebenslang bedeutend. Deshalb müssen wir auch
Kritik anmelden am heutigen Verständnis des Kindeswohlbegriffs, solange dieser
als Ergebnis einer Analyse von Vergangenheit und Gegenwart von
Kind-Eltern-Beziehungen oder -bindungen verstanden wird. Nach unserer
Auffassung ist unter Kindeswohl nicht nur das kurz-, sondern vor allem das
mittel- und langfristige Interesse des Kindes an einer gesunden Entwicklung und
an seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen.
D - Schlussbemerkung
Das hier vorgestellte
Parental Alienation Syndrome (PAS) wie auch die richterlichen und teilweise
bereits gesetzlichen Antworten darauf stammen ausschliesslich aus
angelsächsischen Ländern.
Die in Deutschland lebenden
Kinder unterscheiden sich von den Kindern aus Ländern mit angelsächsischer
Rechtskultur zwar in ihrer kulturell bedingten Sozialisation, jedoch nicht in
ihrem emotionalen Grundbedürfnis nach einer von Liebe getragenen lebenslangen
Beziehung zu beiden Elternteilen.
Somit sind die von Gardner
et al. erarbeiteten Erkenntnisse auf unser Land übertragbar. Auch bei uns sollten
die Kinder durch Gesetz und Rechtsprechung konsequenter als bisher davor
geschützt werden, durch PAS nachhaltige Schäden in ihrer Entwicklung zu
erleiden.
1
PAS findet sich bei Trennungskindern geschiedener Eltern ebenso wie bei Kindern
unverheirateter Eltern.
2
Gardner ist klinischer Professor für Kinderpsychiatrie an der Columbia
University, war Fakultätsmitglied am William A. White Psychoanalytic Institute
und arbeitet seit Jahren mit Scheidungseltern und -kindern. Nach eigenen
Angaben ist er in ca. 300 Fällen vor Gerichten in 24 Staaten der USA als
Gutachter bzw. sachverständiger Zeuge aufgetreten. Weitere Einzelheiten zur Biographie
von Gardner unter: http://www.rgardner.com/pages/cvsum.html
3
Hier gebraucht im Sinne von systematischer verbaler und nonverbaler
Beeinflussung, auch Gehirnwäsche, Manipulation
4
Alienation: 1. Entfremdung, 2. Distanzierung,. Pons Globalwörterbuch (Collins),
Ernst-Klett, Stuttgart, 1993
5 Creative Therapeutics; Cresskill
New Jersey, 1992
6 Cartwright, Glenn F., Expanding the parameters of
parental alienation syndrome in: American Journal of FamiIy Therapy, 21 (3),
205 - 215,1993). Der Autor
beklagt, dass die langsamen Gerichtsverfahren das Problem von PAS verstärken,
weil die Verlängerung von PAS beim Kind andere mentale Beschwerden hervorrufen
könne und zu wenig über die langfristigen Folgen bei von PAS betroffenen
Kindern und Familien bekannt .sei.
7 Dünne, John und Hedrick,
Marscha, The parental alienation syndrome, An analysis of sixteen selected
cases, Journal of Divorce & Remariage, 1994, 21 (3/4), 21 - 38. Analyse
von 16 Fällen von Scheidungskindern zwischen 0 und 14 Jahren, welche mehrheitlich
die Kriterien von PAS gemäss Gardner erfüllen. Dabei erscheint PAS primär als
pathologisches Problem des entfremdenden, programmierenden Elternteils.
8 Stahl, P. M., Conducting Child Custody Evaluations, A
Comprehensive Guide, Sage, London, 1994. Das
Buch wendet sich an Gutachter, Rechtsanwälte und Richter und befasst sich
ausdrücklich auch mit PAS.
9 Bricklin, Barry). The
Custody Evaluation Handbook": Research based solutions and applications,
Brunder Mazel, New York,1995
10
u.a. (in chronologischer Reihenfolge)
Palmer,
Nancy R., Legal Recognition of the Parental Alienation Syndrome, The American
Journal of Family Therapy, 1989, 331 - 363
Clawar,
S. S. und Rivlin, B. V, Children Held Hostage, Dealing with Programmed and
Brainwashed Children, American Bar Association, Chicago, 1991
Sanders,
C H., When you suspect the worst, bad-faith relocation, fabricated child sexual
abuse and parental alienation, Family Advocate, 1993, 54 - 56
Wurdwood
P., Harvey, S. C., Family wars, the alienation of children, New Hampshire Bar
Journal, March 30, 1993
Lund,
Mary, A Therapist's View of Parental Alienation Syndrome, in Family and
Conciliation Courts Review, 1995, 33(3), p 308
Jones,
M. Lund, Mary, Sullivan, M., (). Dealing with Parental Alienation in High
Conflict Custody Cases, Presentation at Conference of the Association of Family
and Conciliation Courts, San Danielio, Texas, 1996
Walsh,
M. R., Bone, J. M., Parental Alienation Syndrome, An Ageold Custody Problem,
The Florida Bar Journal, 1997, LXXI(6), 93 - 96
Rand,
D. C., The spectrum of parental alienation syndrome (part l), American Journal
of Forensic Psychology, 1997), 15 (3):23 - 52 sowie
http://www.rgardner.com/refs/pas.html
11 in einer privatgutachterlichen Stellungnahme von B. Schade
findet sich zur Bewertung einer Missbrauchsverdächtigung ein Literaturhinweis
auf Gardner
12
Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern,
FamRZ, 1995, 1529
13
so ausdrücklich Paland/Diederichsen, 56 Aufl., in Anm. 15 w § 1634 BGB
14
vgl. Klenner, dortige Fussnote 8
15
Jopt, U.-J, Im Namen des Kindes, Hamburg, 1992, S. 86f.
16 Yahm, H., Emotional Aspects of Divorce For Adults,
from a handout provided by Lenard Marlow, Author of "The handbook of
Divorce Mediation", 1994
17 Paranoia im obigen Zusammenhang: Verfolgungs- und
Beeinflussungswahn, alles was der andere tut und nicht tut. wird als gegen
einen selbst interpretiert. Das verletzte Ich ist im Zentrum der Wahrnehmung
18
Beres, D, Perception, Imagination and Reality, International Journal of
Psychoanalysis, Vol. 49, 1960
19
Davison, G. C. & Neale, J. M., Klinische Psychologie, Verlagsunion,
München, 1988
20 Garma. A.; The Genesis of
Reality Testing", Psychoanalytic Quarterly, Vol. 15, pp. 161 -188, 1964
21
Das Beispiel ist einem aktuellen Fall entnommen, die Namen wurden anonymisiert
22
Weitere Ausführungen zur juristischen Problematik im juristischen Teil C
23
Eine Anregung aus dem New York Law Journal vom 1.8.1997: "In guten
Krankenhäusern sind für die vielfältigen Bedürfnisse schwerkranker Patienten
Sozialpädagogen angestellt. Das Rechtssystem ist reif für ähnliche
Hilfestellungen. Richter und Familienanwälte brauchen Unterstützung wie nie
zuvor. Ausgebildete Entwicklungspsychologen, Mediatoren und Scheidungsberater
sollten als Ansprechpartner für Eltern und Kinder zur Verfügung stehen. Diese
bei Gericht ganztags angestellten Familienberater können zusammen mit den
Familienrichtern ein wirksames Arbeitsbündnis eingehen. Sorge- und
Umgangsrechtsthemen und die Programmierung von Kindern könnten gemeinsam zügig
bearbeitet und damit verhindert werden, dass daraus ein hochstrittiger Fall
wird, als dessen Opfer letztlich die Kinder zurückbleiben" (inhaltlich
zusammengefasst und übersetzt von der Verfasserin).
24
Gardner verweist im Web auf eine lange Liste von Entscheidungen amerikanischer
Gerichte, die sich mit PAS beschäftigt haben
25 Southern Reporter, 2d Series,
874ff
26
Diese Entscheidung in deutscher Übersetzung folgt im Anschluss an die Fussnoten
27 Court of Appeal vom
7.2.1989, Cox v. Cox, Family Law, 1990, 220-1: 235
28
Eine ähnliche Rechtsentwicklung wie in den aufgezeigten Einzelstaaten der USA
findet sich in Australien
29
In den USA ist diese Rechtsmaterie einzelstaatlich geregelt
30 So z.B. das Advanced-Level
Family Law Seminar der American Academy of Matrimonial Lawyers in Michigan vom
18.4.1997
31
7 UF 42/85 in: FamRZ, 1985, 1175
32
FamRZ,1991 1343
33
19 UF 208/93 in: FamRZ, 1994, 924. Ähnlich auch OLG Celle vom 12.6.1995, 10 UF
195/94 (u. W. nicht veröffentlicht)
34
Einzelne weitere Entscheidungen wären es Wert gewesen, hier ebenfalls
aufgeführt zu werden, was jedoch der Platzmangel nicht erlaubte - wir bitten
diese Gerichte um Verständnis
35
BVcrfG vom 5.11.1980, l BvR 349/80, NJW 1981 217ff. = FamRZ, 1981, 124ff
36
Nach Ansicht des Verfassers ergibt sich aus Artt. 2 und 6 GG eine Rechtsgrundlage
in Verfassungsrang für den Familienrichter und damit in Delegation auch für
dessen sachverständigen Gehilfen, Schaden vom Kind abzuwenden; im akuten Fall
auch durch geeignete therapeutische Massnahmen. Vgl. auch Art. 3 KRK.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in jüngster Zeit einige Familien-
und Vormundschaftsgerichte dazu übergehen, geeignete Sachverständige
dahingehend zu beauftragen, sich um Akzeptanz für gemeinsame Sorge zu bemühen
und im Falle des Scheiterns über die Gründe des Scheiterns zu berichten.
37
In dieser Aufzählung der bezüglich PAS defizitär wirkenden
Verfahrensbeteiligten fehlen noch die bevollmächtigten Rechtsanwälte. Sie
springen ihren Mandanten im Kampf ums Kind leider allzu oft mit der Ölkanne
anstelle des Feuerlöschers zur Seite, weil sie sich nach den geltenden
deutschen Standesregeln nicht wie beispielsweise ihre britischen Kollegen dazu
verpflichtet haben, in allen Verfahren, an denen ein Kind beteiligt ist, dessen
Interessen im Zweifel über die des Mandanten zu stellen.
38
In den USA wird PAS als emotionaler Kindesmissbrauch verstanden
39
Nach jüngster Rechtsprechung kann eine fortgesetzte schuldhafte Vereitelung des
Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Anspruches auf Trennungsunterhalt wegen
Verwirkung gem. § 1579 Nr. 6 BGB führen: vgl. OLG Nürnberg Ez FamR aktuell,
1996, 282; OLG München, OLG Rp München, 1997, 45
40
Direktor des Instituts für Kinder- u. Jugendpsychiatrie der Universität
München, in: Das Recht des Kindes auf seine Natur, Süddeutsche Zeitung vom
26.10.1987. S. VI
41 Vgl. Fussnote 35. Das BVcrfG führt
wörtlich aus: "Das Problem der kindgerechten Anhörung kann danach
letztlich nicht vom Gesetzgeber gelöst werden. Es ist vielmehr die schwere
Aufgabe des Familienrichters, die Anhörung möglichst weitgehend entsprechend
den individuellen Verhältnissen zu gestalten" und verweist auf BT-Dr
8/2788, S. 42, "dass die an Familien- und Vormundschaftsgerichten tätigen
Richter durch Aus- und Weiterbildung mit den Grundzügen der Pädagogik und der
Psychologie vertraut gemacht und dadurch befähigt werden sollten, in grösserem
Umfang als bisher die betroffenen Kinder und Jugendlichen selbst zu
hören".
42
Gemäss § 410 I ZPO werden Sachverständige nach "bestem Wissen" und
Gewissen tätig!
43
Wie auch anderen angelsächsischen Ländern
44
Rummel, C., Die Liebe, die Reform des Kindschaftsrechts und das ganz normale
Chaos der Liebe, in: Zfl 1997, 202 (210)
45
"Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil: jeder Elternteil
ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt". Wenn das Kind
auf sein subjektives Recht auf Umgang seinerseits verzichtet oder diesen
ablehnt, so kann das nichts an dem verfassungsrechtlich geschützten Recht eines
Elternteils auf Umgang ändern.
46
Gem. An. 12 II KRK ist das Kind in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zu hören
47
Vgl. Fussnote 12
48 Die Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung in Pädagogik
und Psychologie nach BVcrfG gewinnt damit noch an Bedeutung, vgl. Fussnote 41
49
Hiermit soll kein Misstrauen gegenüber anhörenden Richtern zum Ausdruck
gebracht werden. Diese Forderung ergibt sich u. E. vielmehr in einem
demokratischen Rechtsstaat aus dem Öffentlichkeitsgebot bzw. Transparenzgebot,
dessen Beachtung Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit richterlicher
Entscheidungen durch alle Verfahrensbeteiligten ist.
50
Vgl. die Wohlverhaltenspflicht des § 16341, Satz 2 BGB
Das in Fussnote 26 erwähnte
Urteil:
Cour D'Appel
- No.: 200-09-00440-948 (200-12-042928-904)
Urteil vom
17. November 1994 - Provence de Québec, Canada
Die falsche und arglistige
Anzeige eines sexuellen Missbrauchs des Vaters durch die Mutter veranlasst das
Gericht, die Sorgerechtsentscheidung neu zu überdenken und zu entscheiden.
Die Eltern-Kind-Entfremdung
(PAS) ist ein wohlbekanntes Phänomen und war, bereits seit einigen Jahren,
Gegenstand einer Reihe von Untersuchungen.
Von herausragender
Bedeutung für das Kindeswohl ist, dass es ausgewogene Beziehungen mit beiden
Elternteilen leben kann und dass es nicht herausgerissen wird durch ein
Gezwungensein zu einer einzigen Zugehörigkeit, einer Einschliessung und Abschliessung,
welche durch starke Beeinflussung (Gehirnwäsche) eines Elternteils zu Lasten
des anderen hervorgerufen wird.
Die Entscheidung der
Erstinstanz, die das Sorgerecht aus o.g. Gründen dem Vater zuwies, wird
bestätigt. Die hiergegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Leitsätze des Einsenders
1. Sachverhalt
Die Parteien heirateten am
7. Juli 1986 und Emilie, ihr Kind, wurde am 18. Dezember 1987 geboren. Nach vier
Jahren gemeinsamer Lebensführung trennten sich die Parteien und ein
Scheidungsurteil erging am 18. Oktober 1990. Dieses Urteil billigte die
zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über Folgesachen, in der das Sorgerecht
für Emilie der Mutter übertragen wurde. Dem Vater wurde ein grosszügiges
Umgangs- und Besuchsrecht gegeben.
Am 18. Juni 1993 zeigt die
Berufungsklägerin bei dem Direktor für den Jugendschutz das Folgende an:
Die erklärende Person (hier
die Berufungsklägerin) informiert uns, dass das Kind ein gewisses Anfassen
seitens seines Vaters erlebt. Entsprechend der Anzeigenden, sagt sie (die
Tochter), dass ihr Vater ihr Creme aufträgt auf ihr Gesäss und ihre Vulva, und
dass dies seit sehr, sehr langer Zeit andauert. Kürzlich habe ihr Vater Creme
in die Vagina des Kindes getan, welches sich dahingehend ausdrückt, dass er
diese Creme versucht hätte zu beseitigen, da er zuviel aufgetragen habe, mit
konisch zusammengerolltem Papier, und dass sie, die Tochter, dies überhaupt
nicht möge. Die anzeigende Person erklärt weiter, dass, wenn das Kind vom Vater
käme, es sich häufig weigere, sich waschen zu lassen, insbesondere an der
Vulva. Ferner möchte sie nicht mehr bei ihrem Vater schlafen, wenn dieser sein
Umgangsrecht ausübt. Die Anzeigende erklärt uns, dass Mitte Februar 1993 das
Kind eine "Aufschürfung an der Vulva" gehabt habe, dass diesbezüglich
der Vater seine Ex-Ehefrau informiert habe, welche die Aufschürfung
festgestellt habe. Diesbezügliche Erklärungen lägen jedoch bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht vor.
Die Anzeigende ist der
Auffassung, dass das Kind von seinem Vater sexuell missbraucht worden sei. Die
Anzeigeerstatterin, die Mutter, ist immer mehr davon überzeugt, das ihr Ex-Ehemann
das junge Mädchen sexuell missbraucht. Die Anzeigende räumt ein, dass es
möglich ist, dass der Vater sich nicht klar macht, welche Folgen dies für seine
Tochter haben kann, die anfängt, diese Dinge zu verbalisieren.
Am 20. November 1993 stellt
der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen Antrag zu, die Zuordnung des
Sorgerechtes abzuändern mit Ladung. Die Parteien, denen es unmöglich ist, den
Prozess zu führen, unterzeichnen eine vorläufige Vereinbarung, welche den
Status quo über das Sorgerecht für das Kind fortschreibt.
Am 16. Februar 1994 trifft
die Kammer für die Jugend des OLG Québec eine Entscheidung über die Anzeige der
Berufungsklägerin und befand:
Aus der angebotenen
Beweisführung sind folgende Dinge für das Gericht entscheidend:
- Nach Eruierung der
Angelegenheit durch eine Person der Jugendhilfe konnte die Anzeige nicht
dahingehend bestätigt werden, dass Emilie Opfer eines sexuellen Missbrauches
ihres Vaters war.
- Es ist festzustellen,
dass die Sicherheit und Fortentwicklung von Emilie beeinträchtigt sind unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Sorgerechtsabänderungsklage vom Vater
beim OLG anhängig gemacht wurde, und dass die Ausdeutung der Einstellung des
Vaters durch die Mutter bei dem Kind eine "ungute Stimmung" und Spannungen
zwischen den Eltern erzeugt.
Nach einer Reihe weiterer
Prozesse, einerseits ein Antrag auf Sorgerechtsabänderung des
Berufungsbeklagten, andererseits ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts sowie
auf Vorschuss der Kosten seitens der Berufungsklägerin:
Die gerichtliche Abklärung
beginnt am 26. April 1994, sie dauert drei Monate.
Im Urteil vom 6. Juli 1994
gibt der Richter dem Antrag auf Abänderung der Sorge seitens des
Berufungsbeklagten Statt und weist die Anträge der Berufungsklägerin bezüglich
Unterhalt und Kosten ab.
Am 21. Juli 1994 wird bei
meiner Kollegin, Frau Richterin Christine Tourigny, ein Antrag auf Aussetzung
der vorläufigen Vollstreckung seitens der Berufungsklägerin anhängig gemacht,
welcher zurückgewiesen wird.
Wie es bei derartigen Umständen
üblich ist, hat das Sachverständigengutachten bei der Entscheidungsfindung der
ersten Instanz eine entscheidende Rolle gespielt. Dieses Gutachten, enthält
drei Berichte und drei Zeugnisse von drei psychologischen Sachverständigen:
Claire Molleur, Hubert Van Gijseghem und Louis Mignault. Diese Berichte,
übrigens ebenso wie die Aussagen zur Sache seitens dieser Personen, die von
ihnen auf Befragung und Crossbefragung abgegeben wurden, sind durchaus nuanciert.
Im wesentlichen, und trotz einiger spezifischer Divergenzen, geben diese
Berichte und Aussagen ein recht einheitliches Gesamtbild von der Situation.
Neun weitere Zeugen und beide Parteien wurden ausserdem angehört.
Der erstinstanzliche
Richter hat sorgfältig und eingehend alle Gutachten und alle Zeugenaussagen
analysiert und folgendes entschieden:
Die Anzeige, die die
Berufungsklägerin bei dem Direktor für Jugendschutz machte, stellt eine neue
Tatsache i.S. des Artikel 17(5) des Gesetzes über die Scheidung dar, die
Anzeige bewirkte ausserdem eine nennenswerte und erhebliche Veränderung der Situation;
aufgrund dieses Umstandes konnte daher eine gerichtliche Abänderung der Sorge
für das Kind erfolgen.
Vorliegend ergibt sich aus
der Beweiserhebung, dass seitens der Berufungsklägerin der Beginn eines
"Parental Alienation Syndromes" vorliegt; ein Umstand der für sich
alleine im Kindesinteresse eine Abänderung des Sorgerechts, so wie sie vom Berufungsbeklagten
beantragt worden ist, rechtfertigt.
Der Richter, welcher sich
zunächst mit Lehre und Rechtssprechung zu diesem Thema auseinandersetzte und
feststellte, dass die Gutachter Van Gijseghem und Mignault, ersterer ein
schweres Syndrom, letzterer ein mittleres Syndrom annimmt, stellt daraufhin wie
folgt fest:
Angesichts dieser Situation
kann sich das Gericht unmöglich damit begnügen, nichts zu tun und damit in Kauf
zu nehmen, dass das Kind Emilie in nicht mehr umkehrbarer Weise negativ
beeinflusst (''contaminée") wird.
2. Die Berufung
Die Berufungsklägerin
stützt ihre Berufung auf zwei Überlegungen:
A) Die Anzeige vom 18. Juni
1993 bei dem Direktor für Jugendschutz stellt keine bedeutsame Änderung dar,
auf Grund derer das Gericht nach Artikel 17(5) des Gesetzes über die Scheidung
die Sorgerechtsentscheidung abändern kann.
B) Das erstinstanzliche
Urteil gelangt zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass ein "Parental Alienation
Syndrome" vorliegt, denn die wesentlichen Merkmale dieses Syndroms liegen
nicht vor.
Es empfiehlt sich,
nacheinander beide Behauptungen zu betrachten. Vorweg bin ich der Meinung, dass
es angezeigt ist, eine Vorbemerkung zu machen:
Die Angaben über
vorgebliche sexuelle Übergriffe gegen Kinder, welche von einem Ehepartner gegen
den anderen zu Unrecht falsch und bewusst arglistig vorgetragen werden - dies
im Rahmen eines Scheidungsverfahrens -, sind leider immer häufiger und
bedauerlicherweise auch bewusster und systematischer Teil einer ausgeklügelten
gerichtlichen Guerillastrategie, welche sich die Eheleute wechselseitig liefern
und dabei die Kinder hierzu benutzen.
Die Folgen einer derartigen
Handlungsweise sind für die Person, welche zunächst angeklagt wird, und deren
Unschuld sich nachher erweist, ausgesprochen schwerwiegend. Zunächst ist
festzustellen, dass derartige Anzeigen und Anzeigenerhebungen die hiervon
betroffene Person in eine sowohl persönlich als auch psychologisch ausserordentliche
Situation zwingen, nämlich sich zu rechtfertigen und sehr unangenehme
Begutachtungen über sich ergehen zu lassen. Im weiteren, selbst von allen Anwürfen
und Unterstellungen freigesprochen, vorliegend laut des Berichtes der
Jugendhilfe, bleibt die betroffene Person meistens hierdurch geprägt. Sie wird
manchmal vogelfrei für die Menschen ihrer Umgebung. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass viele, und hiergegen kann man tun was man will, aufgrund
des einfachen Umstandes, dass überhaupt eine Anzeige wegen sexuellen
Missbrauches erhoben wurde, einen fortdauernden Zweifel über die Honorigkeit
der betroffenen Person hegen; ein Zweifel, der dazu führt, dass häufig für sehr
lange Zeit der betroffene Mensch als "freigesprochener sexueller
Missbraucher" gilt. Dies ist ein Umstand, dessen Berücksichtigung die
Gerichte nicht verweigern können.
Zu A). Die erheblich
veränderte Situation
Nach Art. 17 des Gesetzes
über die Scheidung kann das Gericht die Entscheidung über den Unterhalt und
über das Sorgerecht abändern, wenn die Situation sich verändert hat.
(es folgen zitierte
kanadische Entscheidungen)
Bezogen auf das
Rechtsgebiet des Sorgerechts erscheint es meiner Meinung nach angezeigt, die
Voraussetzung einer bedeutenden Veränderung der Umstände ein wenig weiter und
durchlässiger zu interpretieren, denn es geht vorliegend um das Kindeswohl, und
nur dieses darf Richtlinie der vorzunehmenden Massnahme sein ( siehe u.a. ...).
Dieses Kindesinteresse verändert sich entsprechend der Umstände des
Einzelfalles und zwar in einer erheblich subtileren Art und Weise, als dies bei
einfachen geldlichen Interessen möglich ist.
Die falsche und arglistige
Anzeige, welche die Berufungsklägerin bei dem Direktor für Jugendschutz machte,
ist nicht so sehr als Vorgang an sich zu betrachten, sondern als Symptom eines
bestimmten psychischen Zustandes bei ihr, der Mutter; dieser Umstand kann
daher, unter Berücksichtigung des Interesses des Kindes, als eine Veränderung
angesehen werden, die es zulässig erscheinen lässt, durch das Gericht die
Zuordnung des Sorgerechtes neu zu überdenken und zu entscheiden. Man berücksichtige
im übrigen, dass nach der Beweislage, die sich aus der Akte ergibt, diese
Anzeige der Gipfel eines Verhaltens war, welches seitens der Berufungsklägerin
gegen den Berufungsbeklagten bereits aus einer Steigerung und Verstärkung der
eingesetzten Mittel durch die Berufungsklägerin bestand.
Zu B). Die
Eltern-Kind-Entfremdung (L'aliénation parentale)
L'aliénation parentale ist ein
wohlbekanntes Phänomen, welches Gegenstand einer Reihe von Untersuchungen und
Studien war, insbesondere seit einigen Jahren (S. R. Gardner, "The
parental alienation syndrome", 1992; A.F. Goldwater, "Le syndrome
d'aliénation parentale" in "Developpements recents en droit
familial", Cowansville, Editions Yvon Blais,1991, S.121).
Im Grundsatz gilt - und
dies ist insbesondere im vorliegenden Fall zu beachten -, wo die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern nicht ernsthaft streitig ist, dass es von
herausragender Bedeutung für das Kindeswohl ist, dass es ausgewogene
Beziehungen mit beiden Eltern leben kann und dass es nicht auseinandergerissen
wird durch ein Gezwungensein zu einer einzigen Zugehörigkeit, einer
Einschliessung und Abschliessung, hervorgerufen durch Gehirnwäsche eines
Elternteiles zu Lasten des anderen.
Dennoch, dieses Syndrom,
selbst wenn es beschrieben, studiert und kommentiert werden kann, kann von
einem Gericht nicht einfach auf ein rein objektives und strikt
wissenschaftliches Phänomen reduziert werden. Die Berufungsklägerin macht
vorliegend grosses Aufhebens davon und stützt sich dabei auf die Arbeiten von
Gardner, dass eine Eltern-Kind-Entfremdung nicht vorliegen könne, wenn nicht
zwei getrennte Voraussetzungen vorlägen: Einerseits die Indoktrinierung oder
Programmierung des Kindes durch einen Elternteil und andererseits die
Herabwürdigung des anderen Elternteiles durch das Kind selbst. Daran anknüpfend
trägt sie vor, dass die zweite Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da
Emilie im Allgemeinen mit ihrem Vater bei dessen Besuchen gut auskommt.
Dies ist eine nicht
richtige Herangehensweise an das Problem. Wir haben es vorliegend nicht mit
einer Verordnung oder einem Gesetz zu tun, welche zwei verschiedene
Voraussetzungen normiert, ohne das Vorliegen derselben eine bestimmte
rechtliche Folge nicht gegeben ist. Vielmehr, im Gegenteil, haben wir unser
Urteil zu treffen über Verhaltensweisen von Eltern unter Berücksichtigung des
Kindeswohles. Und diese Beurteilung, selbst wenn die beiden genannten
Voraussetzungen durchaus hilfreich sein können, kann keineswegs nur darin
bestehen, rein faktisch einfach das Vorliegen dieser Voraussetzungen
festzustellen.
Ich bin der Ansicht, dass
der erstinstanzliche Richter gut und zutreffend die Gesamtsituation beurteilt
hat. Und er hat zu Recht, im Gutachten Mignault, bezogen auf die
Berufungsklägerin, "entfremdende Verhaltensweisen" (attitudes
aliénantes) festgestellt, - eine Ausdrucksweise, die zumindest den Beginn eines
Syndroms der Eltern-Kind-Entfremdung, wenigstens in mittelschwerer Form,
erkennbar sein lässt.
Es handelt sich
selbstverständlich vorliegend nicht darum, die Berufungsklägerin für eine
falsche und arglistige Anzeige eines sexuellen Missbrauchs zu bestrafen; die
Handlungen des Berufungsbeklagten, und hierin sind alle Gutachter einig, waren
nichts weiter als einfache hygienische Massnahmen der Versorgung; und sie, die
Mutter, hätte dies erkennen müssen.
Vielmehr erscheint es mir
für die gerichtliche Beurteilung wichtig, die wirkliche Bedeutung, immer im
Bezug auf das Interesse des Kindes, zu entschlüsseln, die Bedeutung, die dieser
Anzeige zukommt, welche im übrigen genau an dem Tage vorgenommen wurde, als der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mitteilte, dass er sich wünsche, sich
selbst um das Kind zu kümmern. Der Umstand, dass diese Anzeige auf Grund von
nicht verifizierten Angaben oder völlig erfundenen Angaben erfolgte, ferner
unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit der Anzeige mit dem ausgedrückten
Wunsch des Berufungsbeklagten, sich mehr und öfter um sein Kind zu kümmern, und
der Umstand, dass selbst in der mündlichen Verhandlung die Berufungsklägerin
offensichtlich weiterhin glaubte, dass es tatsächlich einen sexuellen
Missbrauch an ihrer Tochter gegeben habe, verstärkt nach meiner Ansicht
erheblich die Ansicht des ersten Richters, dass er, wenn schon nicht ein
ausgebildetes Syndrom, so zumindest doch eine Reihe von Handlungsweisen vor
sich habe, die den Beginn eines elterlichen Entfremdungsprozesses erkennen
lassen. Emilie erlebt eine Belastung auf Grund des Konfliktes, in dem ihre
Eltern stehen; ein Konflikt, den sie bedauert und der sie unglücklich macht,
denn sie liebt beide Eltern. Sie fühlt sich schlecht, denn sie ist gezwungen,
einen Loyalitätskonflikt auszutragen. Dieser Konflikt wurde deutlich erkennbar
durch das Verhalten der Berufungsklägerin bezogen auf ihre Anzeige des Vaters
verstärkt, eine Verstärkung trat aber auch durch eine Reihe anderer Vorfälle
der Berufungsklägerin ein, deren Beweis sich aus der Akte ergibt.
Insgesamt erscheint es mir
unter den vorliegenden Umständen deutlich zu sein, dass es der
Berufungsbeklagte ist, der am ehesten die Beziehung des Kindes zum anderen
Elternteil und ein Maximum an Kontaktmöglichkeiten zu diesem sicherstellen
kann. Es sei hervorzuheben, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden
Elternteilen, in harmonischer Weise und befreit von allen Loyalitätskonflikten
und einseitiger Zugehörigkeit, im direkten Interesse des Kindes Emilie liegt.
Ich füge hinzu, und
schliesse damit, dass ich als Berufungsrichter höchsten Respekt vor den
Entscheidungen des Richters erster Instanz habe, der durch den Tonfall, die
Gestik und Verhaltensweise der Parteien und sämtlicher Zeugen seine
Rechtsmeinung besser festigen konnte als wir, die wir einzig aus der Lektüre
der Protokolle und Akten hoffen zur richtigen Entscheidung zu gelangen.
Unter diesen Umständen hat
der Antrag der Berufungsklägerin, mit welchem sie eine Erhöhung des Unterhaltes
für das Kind begehrt, nur noch akademischen Wert. Bezogen auf die Beantragung
eines Kostenvorschusses befindet sich kein einziger Beweis in der Akte, der
diesen Antrag untermauern könnte.
Ich bin mit dieser
Begründung der Auffassung, dass die Berufung (oder Revision) kostenpflichtig
zurückzuweisen ist.
Jean-Louis Baudouin,
Richter am Berufungsgericht
(Das vorstehende Urteil des
berichterstattenden Richters Baudouin wurde durch das Richterkollegium Ruthan,
Tourigny und Baudouin am 17.11.1994 verkündet)
Quelle:
http://pages.infinit.net/espoir/juge1.htm, übersetzt von RA Matthias BIoch,
Berlin